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Künstlersozialkasse in Werbedienstleistungen: Klärung von Berechtigung und Irrtümern

Published at Aug 08, 2023


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Thematik der Künstlersozialkasse (KSK) in Bezug auf Werbedienstleistungen ist in der Tat komplex und kann bei der Steuerprüfung zu Unsicherheiten führen. Wenn Ihre Kunden fälschlicherweise KSK-Beiträge aufgrund Ihrer Rechnungen verlangen, obwohl Ihre Leistungen nicht als künstlerisch im Sinne der KSK gelten, ist es wichtig, Klarheit zu schaffen. Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die Werbedienstleistungen anbieten, und beleuchtet, wann KSK-Beiträge tatsächlich anfallen könnten und wann nicht.

Wann könnten KSK-Beiträge bei Werbedienstleistungen anfallen?

Die Künstlersozialkasse ist darauf ausgelegt, selbstständigen Künstlern und Publizisten soziale Absicherung zu bieten. In bestimmten Fällen können auch Werbedienstleistungen als künstlerisch oder publizistisch eingestuft werden, wodurch KSK-Beiträge gerechtfertigt wären. Hier sind einige Szenarien, in denen KSK-Beiträge in der Werbebranche anfallen könnten:

  1. Gestalterische Leistungen: Wenn Ihre Werbedienstleistungen nicht nur handwerkliche Produktion, sondern auch kreativen Entwurf, Grafikdesign oder ähnliche gestalterische Aspekte beinhalten, könnte dies als künstlerische Tätigkeit im Sinne der KSK angesehen werden.

  2. Individuelle Kreativarbeit: Falls Sie maßgeschneiderte und individuelle Werbekonzepte für Ihre Kunden entwickeln, die über standardisierte Lösungen hinausgehen, könnte dies als künstlerische Leistung betrachtet werden.

  3. Künstlerische Elemente: Wenn Ihre Werbedienstleistungen kunstvolle Elemente wie Illustrationen, Zeichnungen oder ästhetische Gestaltung beinhalten, könnte dies als künstlerische Tätigkeit gelten.

Wann fallen keine KSK-Beiträge an?

In Fällen, in denen Ihre Werbedienstleistungen primär handwerkliche Tätigkeiten ohne künstlerischen oder gestalterischen Anspruch umfassen, fallen in der Regel keine KSK-Beiträge an. Hier sind einige Indikatoren, die darauf hindeuten könnten, dass keine KSK-Mitgliedschaft erforderlich ist:

  1. Standardisierte Leistungen: Wenn Ihre Dienstleistungen hauptsächlich standardisiert und nicht individuell gestaltet sind, werden sie weniger wahrscheinlich als künstlerisch im Sinne der KSK betrachtet.

  2. Fehlen von künstlerischen Elementen: Wenn Ihre Dienstleistungen zwar im werblichen Kontext erbracht werden, aber keine künstlerischen oder gestalterischen Elemente beinhalten, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass KSK-Beiträge erforderlich sind.

  3. Keine individuellen Konzepte: Falls Sie keine maßgeschneiderten Konzepte entwickeln, sondern eher auf bereits vorhandene Vorlagen oder standardisierte Designs zurückgreifen, ist dies ein Zeichen dafür, dass keine KSK-Beiträge notwendig sein könnten.

Fazit:

Die Einordnung von Werbedienstleistungen in den Kontext der Künstlersozialkasse erfordert eine genaue Prüfung der tatsächlichen Tätigkeiten und deren künstlerischen Charakter. Handwerkliche Werbedienstleistungen ohne individuellen gestalterischen Anspruch fallen in der Regel nicht unter die KSK. Sollten Sie dennoch im Zuge einer Steuerprüfung mit dem Thema konfrontiert werden, helfen wir Ihnen gerne weiter und stellen die fraglichen Rechnungen bereit, um Missverständnisse bezüglich KSK-Beiträgen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen, Pierre Bensch

Foto von Markus Spiske auf Unsplash

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